„Newsletter-Update“ – worüber haben wir schon berichtet?
Dr. Maximilian Kulenkampff
Neues zur Betriebsratsvergütung durch erstinstanzliche Entscheidungen
In unserem Newsletter Juli 2023 hatten wir über die Entscheidung des BGH zur Strafbarkeit wegen unrechtmäßiger Betriebsratsvergütung berichtet (BGH v. 10.1.2023 – 6 StR 133/22). Infolge der Entscheidung wurde vielen VW-Betriebsräten die Vergütung gekürzt. Nun haben nach Medienberichten in 17 von 18 Fällen die Arbeitsgerichte zugunsten der Betriebsräte entschieden und die vorgenommenen Gehaltskürzungen kassiert. In einem Fall (ArbG Hannover v. 17.10.2023 – 12 Ca 272/23) wurde sogar eine höhere Vergütung zugesagt. Der Auffassung der Arbeitgeber, dass sich eine Betriebsratsvergütung nach der BGH-Entscheidung nicht mehr nach einer hypothetischen Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitgliedes richten könne (§ 78 S. 2 BetrVG), folgten die Gerichte nicht (ArbG Braunschweig v. 5.7.2023 – 3 Ca 138/23). Ähnlich hatten wir uns bereits in unserem damaligen Newsletter-Beitrag geäußert. Überraschend ist insoweit nur, dass es den Betriebsräten gelungen ist, die vom BAG aufgestellten hohen Anforderungen der hypothetischen Ersatzkarriere überwiegend zu erfüllen. Die (eingelegten) Berufungen bleiben abzuwarten.
Der Gesetzesentwurf zur Betriebsratsvergütung
Nicht nur die Rechtsprechung war bei dem Thema Betriebsratsvergütung aktiv: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat infolge der BGH-Entscheidung nun einen Referentenentwurf zur gesetzlichen Regelung der Betriebsratsvergütung erlassen. Wir gehen davon aus, das dieser ohne wesentliche Änderungen Anfang dieses Jahres verabschiedet werden wird. Neu eingefügt werden soll demnach die Möglichkeit, bei Vorliegen sachlicher Gründe die nach § 37 Abs. 4 BetrVG zu bildenden Vergleichsgruppen künftig nachträglich zu korrigieren und im Rahmen einer Betriebsvereinbarung die Vergleichspersonen vorab festzulegen. Ferner soll § 78 S. 2 BetrVG um einen Prüfungsmaßstab der hypothetischen Ersatzkarriere ergänzt werden. Bei näherem Blick liefern diese Änderungen nur wenig Neues. In erster Linie konkretisiert der Gesetzesvorschlag die schon jetzt gültige BAG-Rechtsprechung. Neue Ansprüche sollen durch die Änderungen gerade nicht geschaffen werden. Zwar bleibt die finale Fassung der gesetzlichen Regelung abzuwarten. Die praktischen Probleme bei der Feststellung der Vergütungsentwicklung einer Vergleichsgruppe oder einer hypothetischen Ersatzkarriere des Betriebsratsmitglieds werden dadurch unseres Erachtens aber nicht weniger werden.