Ausgewählte arbeitsrechtliche Neuerungen in 2024
Maike Küpper
Auch das Jahr 2024 hält einige – wenn auch derzeit noch wenige – arbeitsrechtliche Neuregelungen bereit. Die wichtigsten Regelungen, die gleich seit Jahresbeginn gelten, fassen wir Ihnen im Folgenden zusammen. Es sind jedoch zahlreiche weitere, größere Gesetzesvorhaben in der „Pipeline“, die im Laufe des Jahres 2024 erwartet werden, sich teils aber schon (seit Jahren) verzögern. Zu nennen wären hier etwa das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung, das Betriebsrätevergütungsgesetz, das Bürokratieentlastungsgesetz, das Wachstumschancengesetz oder das Gesetz zur Einführung der „Familienstartzeit“. Über Neuerungen hierzu werden wir Sie natürlich in gewohnter Weise informieren!
Telefonische Krankschreibung
Zur Entlastung der Arztpraxen ist nach Erprobung während der Corona-Pandemie seit dem 7. Dezember 2023 die telefonische Krankschreibung wieder möglich. Dafür müssen jedoch gewisse Voraussetzungen vorliegen. Zum einen muss der Patient in der die Krankschreibung ausstellenden Praxis bereits bekannt sein. Zum anderen darf es sich lediglich um eine leichte Erkrankung handeln. Die Beurteilung, ob jeweils eine leichte Erkrankung vorliegt oder eine Untersuchung per Video oder in den Praxisräumen zu erfolgen hat, liegt bei dem behandelnden Arzt. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf eine Erstbescheinigung für bis zu fünf Tage ausgestellt werden. Die Ausstellung einer Folgebescheinigung erfordert hingegen eine persönliche Vorstellung des Patienten. Für den Fall, dass die Erstbescheinigung innerhalb der Praxisräume ausgestellt wurde, ist es auch möglich die Folgebescheinigung telefonisch zu erhalten.
Mindestlohn und Minijobgrenze
Der Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2024 von EUR 12 auf EUR 12,41 pro Stunde. Die Verdienstgrenze bei einem Minijob ist seit Oktober 2022 jeweils an den geltenden Mindestlohn gekoppelt, sodass diese infolge der Mindestlohnerhöhung von EUR 520 auf EUR 538 im Monat steigt. Im Oktober 2022 wurde die Verdienstgrenze bereits von EUR 450 auf EUR 520 angehoben. Für Beschäftigte mit einem monatlichen Verdienst von EUR 450,01 bis EUR 520 galten seitdem Übergangsvorschriften. Nach diesen sind die Beschäftigten trotz Unterschreitung der Verdienstgrenze in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig geblieben. Diese Übergangsvorschriften sind nun ausgelaufen, sodass jeder Beschäftigte bis zu einem monatlichen Verdienst von bis zu EUR 538 einen Minijob ausübt, der bei der Minijob-Zentrale zu melden ist. Für Arbeitgeber ergibt sich daraus die Pflicht, neue Meldungen zu erstellen. Es sollten daher sorgsam die Verdienste der Beschäftigten anhand der neuen Grenzen geprüft werden.
Ausgleichsabgabe für schwerbehinderte Beschäftigte
Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten sind verpflichtet, 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Personen zu besetzen, wobei für kleine Arbeitgeber bestimmte Erleicherungen gelten. Bei einem Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht hat der Arbeitgeber eine monatliche Ausgleichsabgabe pro Nichtbesetzung mit einer schwerbehinderten Person zu entrichten. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe befreit jedoch nicht von der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Personen. Die Höhe der jeweils zu zahlenden Ausgleichsabgabe richtet sich nach der vom Arbeitgeber erreichten Quote. Sie liegt zwischen EUR 140 bis EUR 360 pro Monat. Seit dem 1. Januar 2024 gibt es nun eine Neuregelung, die eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 720 für den Fall vorsieht, dass der Arbeitgeber gar keine schwerbehinderte Person beschäftigt. Der Gesetzgeber möchte mit der Einführung dieser vierten Staffel bei der Ausgleichsabgabe die Motivation der Arbeitgeber weiter erhöhen, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen.